Mittlerweile verwenden wir das E-Rezept in unserer Praxis seit über einem Jahr. (seit 01.01.2024 Pflicht)

Was bedeutet das für Sie?

Für PrivatpatientInnen ändert sich nichts. Sie bekommen das Rezept in Papierform.

Für gesetzlich Versicherte gilt:

Die bisher schriftliche Unterschrift erfolgt nun auf elektronische Weise. Diese Unterschrift entfällt nicht beim E-Rezept, sondern erfolgt durch die Ärztin. Sie können Ihre Medikamente unter Vorlage der Versichertenkarte in der Apotheke erhalten. Hilfsmittel und beispielsweise BZ-Teststreifen gibt es weiterhin auf Papierrezept.

Grünes Rezept: ebenfalls per E-Rezept

BTM-Rezept: weiterhin in Papierform in der Praxis

Bitte beachten Sie, dass Rezepte erst ausgestellt werden können, wenn die Versichertenkarte für das aktuelle Quartal (Jan/Feb/März; April/Mai/Juni; Juli/August/September; Oktober/November/Dezember) vorgelegt wurde.

Wenn die Versichertenkarte vorliegt und die Medikamente bestellt wurden, kann das Rezept am nächsten Werktag (mittels Versichertenkarte) in der Apotheke eingelöst werden oder im Falle eines Papierrezepts in der Praxis abgeholt werden.

Es sei hier noch explizit angemerkt, dass das Rezept NICHT auf der Karte gespeichert ist/auf der Karte drauf ist (wie es sich landläufig im Sprachgebrauch verbreitet hat), sondern über die sogenannte Telematik auf zentralen Servern gespeichert und abgerufen wird.

Das E-Rezept ist in jeder Apotheke der Wahl mittels Versichertenkarte abrufbar.

Auch sei hier hinzugefügt, dass eine ePA (elektronische Patientenakte) NICHT auf der Karte gespeichert ist/sein wird. Hier verweise ich auf den Unterpunkt Sonstiges:

https://www.familienpraxis-am-arber.de/praxis/sonstiges.html

Jeder sollte sich gründlich informieren, ob er oder sie die gesamte gesundheitliche Lebensgeschichte auf zentralen Servern gespeichert haben möchte. Es gilt die Widerspruchsregelung, d.h. von den Krankenkassen wird eine ePA ANGELEGT, wenn man nicht widerspricht.

hier der Verweis mit zeitlichem Ausblick

www.kvb.de/mitglieder/praxisfuehrung/it-online-services-ti/elektronische-patientenakte

Wenn die ePA eingeführt ist und nicht gegen die ePA widersprochen wurde, wird die ePA von den Facharztpraxen mit den zukünftig erstellten Facharztbefunden BEFÜLLT.

zur eAU:

Die Übermittlung der AU von der Praxis zur gesetzlichen Krankenkasse und das Abrufen der Arbeitgeber der eAU von den Krankenkassen ist seit 01.01.2023 Pflicht.